Satzung

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein St. Michael Oberjosbach e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in 65527 Niedernhausen-Oberjosbach.
  3. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Alleiniges Ziel des Vereins ist die sachliche, personelle und wirtschaftliche Unterstützung der kirchlichen, sozialen und religiösen Belange der Pfarrgemeinde St. Michael Oberjosbach, insbesondere deren Pfarrkirche und deren anderen Einrichtungen als Ort religiösen und kulturellen Lebens.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  1. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen. Ein Beitrag wird gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erhoben.
  2. Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
  3. Die Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates und des Verwaltungsrates der katholischen Pfarrgemeinde St. Michael Oberjosbach sollen mit ihrer Berufung in den jeweiligen Vorstand gleichzeitig Mitglieder des Vereins werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand des Vereins. Dieser entscheidet über die Aufnahme und ist bei Ablehnung verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch Austritt nach schriftlicher Kündigung drei Monate vor Ende des Kalenderjahres,
    • durch Ausschluss bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder bei Vereins schädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der entsprechende Beschluss muss dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, auch insoweit die Mitgliederversammlung anzurufen.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und mindestens einem/einer Beisitzer/in.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, wird der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Der/die Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. In Angelegenheiten, die das Vereinsvermögen betreffen, ist eine Abstimmung mit dem/der Schatzmeister/in herbeizuführen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die mindestens 4-mal im Jahr von dem Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Erstellung des Jahresberichts,
    • Verwaltung und Beschlussfassung über das Vereinsvermögen,
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr eines jeden Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes es verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monates nach Eingang des entsprechenden Antrages einzuberufen. Auf den Grund der Einberufung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladungsfrist beträgt auch hier zwei Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  4. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes,
    • Entgegennahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des/der Schatzmeisters/in sowie der Berichte der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl zweier Kassenprüfer,
    • Entscheidung über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde St. Michael Oberjosbach in Niedernhausen-Oberjosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Niedernhausen-Oberjosbach, den 15. Dezember 2005

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